„Erreichen Sie Ihr Wunschaussehen.“ Der Satz klingt harmlos. Er steht so oder ähnlich auf vielen Praxis-Websites, meistens weil eine Agentur ihn aus einer englischen Vorlage übersetzt hat. Juristisch ist er ein Ergebnisversprechen, und Ergebnisversprechen sind in der Werbung für medizinische Leistungen verboten. Wer so wirbt, verspricht etwas, das kein Arzt garantieren kann, und macht sich angreifbar. Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, ist eines der strengsten Werbegesetze in Deutschland. Viele Agenturen kennen es nicht einmal dem Namen nach. Und das ist, so seltsam es klingt, eine gute Nachricht für jede Praxis, die ihre Werbung ernst nimmt.

Ich schreibe das als Praktiker, nicht als Jurist. Meine Agentur betreut unter anderem eine Praxisgruppe mit sieben Standorten, und jede Anzeige, die wir bauen, läuft durch dieselbe Prüfung: Hält das vor dem HWG? Am Anfang fühlt sich das an wie Fahren mit angezogener Handbremse. Inzwischen sehe ich es anders. Das Gesetz sortiert schlechte Werbung aus, bevor sie Schaden anrichtet. Wer die Regeln beherrscht, hat einen Vorsprung vor allen, die sie ignorieren. Der Markt ist voll von Kampagnen, die auf Abruf abmahnfähig sind. Man muss nur besser sein als die.

Die Fallen, die wirklich teuer werden

Fünf Verbote verursachen nach meiner Erfahrung den größten Teil des Ärgers.

Erstens Heil- und Erfolgsversprechen. Alles, was einen Behandlungserfolg als sicher darstellt, ist tabu: „dauerhaft glatte Haut“, „garantiert schmerzfrei“. Medizin kennt keine Garantien, also darf Werbung auch keine suggerieren. Das gilt genauso für die weichgespülte Variante. Ein Model-Foto mit der Zeile „So könnten Sie aussehen“ ist kein Ausweg, das ist dasselbe Versprechen in höflich.

Zweitens Vorher-Nachher-Bilder. Lange haben sich viele damit beruhigt, dass das Verbot nur für Operationen gelte. Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2025 klargestellt, dass es auch für Faltenunterspritzungen gilt. Kein Skalpell nötig. Wer heute noch Vorher-Nachher-Galerien für ästhetische Behandlungen bewirbt, bewegt sich nicht in einer Grauzone, er steht mitten im verbotenen Gelände.

Drittens Wirkstoff- und Präparatenamen in der Publikumswerbung. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf gegenüber Patienten nicht geworben werden. Der bekannte Markenname für die Faltenbehandlung, den Sie gerade im Kopf haben, gehört deshalb in keine Anzeige, und der Wirkstoffname dahinter genauso wenig. Wir schreiben generisch „Faltenbehandlung“ und verlieren damit erstaunlich wenig. Die Patientin weiß trotzdem, worum es geht.

Viertens das Wort „kostenlos“. Gratisleistungen rund um Medizin sind heikel, eine beworbene Gratis-Beratung kollidiert schnell mit dem HWG und mit der Gebührenordnung. Eine Beratung, die etwas kostet und bei einer späteren Behandlung angerechnet wird, ist die sauberere Botschaft. Ehrlich gesagt auch die seriösere: Was nichts kostet, wird selten ernst genommen.

Fünftens Angst. Werbung, die mit Krankheitsangst arbeitet, Zeilen wie „Warten Sie nicht, bis es zu spät ist“, ist verboten. Sie ist außerdem strategisch dumm. Niemand möchte sich von einer Praxis behandeln lassen, die ihm zuerst Angst gemacht hat.

Was übrig bleibt, reicht völlig

Klingt nach wenig Spielraum? Das dachte ich anfangs auch. Tatsächlich bleibt genau das übrig, was ohnehin am besten funktioniert.

Aufklärung zum Beispiel. Eine Anzeige, die erklärt, wie eine Behandlung abläuft, welche Fragen im Gespräch geklärt werden, wie viele Termine realistisch sind, wirkt seriöser als jedes Versprechen. Patienten recherchieren lange, bevor sie eine Praxis kontaktieren. Wer ihnen schon in der Werbung echte Antworten gibt, hat Vertrauen aufgebaut, bevor der erste Termin überhaupt steht.

Dazu Einfühlung. Man darf den Zustand ansprechen, der jemanden in die Praxis führt, solange man keine Angst schürt und kein Ergebnis verspricht. Der Unterschied ist spürbar. „Sie stören sich an Ihren Zornesfalten? Im Beratungsgespräch besprechen wir in Ruhe, welche Möglichkeiten es gibt“ ist zulässig. „Nie wieder Zornesfalten“ ist es nicht.

Und dann die Faktoren, die mit Text wenig zu tun haben. Tempo ist ein unterschätztes Werbeargument. Wer Beratungstermine kurzfristig anbieten kann, mit Online-Buchung, darf das laut sagen, denn es ist eine überprüfbare Tatsache und kein Versprechen. Die Qualifikation des Teams ebenso, Facharzttitel und Mitgliedschaften in Fachgesellschaften sind Fakten. Und echte Bewertungen: Eine gepflegte Google-Präsenz mit ehrlichen Rezensionen und Antworten darauf überzeugt mehr als jede Hochglanz-Behauptung, und sie ist rechtlich unproblematisch, solange nichts gekauft oder gefiltert wird.

Aus „Erreichen Sie Ihr Wunschaussehen“ wird bei uns deshalb so etwas wie: „Was in Ihrem Fall sinnvoll ist, klären wir im persönlichen Beratungsgespräch. Termine gibt es kurzfristig, auch online buchbar.“ Kein Versprechen, kein Superlativ. Trotzdem steht da alles, was jemand vor dem ersten Kontakt wissen will.

Abmahnungen sind fast immer Copy-Paste

Die meisten HWG-Verstöße, die ich sehe, entstehen nicht aus Bosheit. Sie entstehen, weil jemand eine Vorlage übernommen hat. Aus den USA, wo Vorher-Nachher-Bilder Standard sind. Aus der Kosmetikbranche, wo eine „gratis Probebehandlung“ niemanden stört. Oder aus dem eigenen Agentur-Portfolio, wo derselbe Text vorher ein Fitnessstudio beworben hat. Dann wird übersetzt und geschaltet. Irgendwann liest ein Wettbewerber oder eine Wettbewerbszentrale mit, und die Praxis bekommt Post vom Anwalt. Nicht die Agentur. Die Praxis.

Für Geschäftsführer heißt das ganz praktisch: Fragen Sie Ihre Agentur, was das HWG für die laufende Kampagne bedeutet. Wenn die Antwort ausweichend ausfällt, wissen Sie genug.

Für alle anderen dreht sich die Sache um. Wer genau weiß, wo die Grenze verläuft, muss nicht aus Unsicherheit drei Schritte davor stehen bleiben. Er kann bis an die Grenze heranbauen, mit einer Ansprache, die so konkret und so selbstbewusst ist, wie es das Gesetz eben zulässt. Genau dort, kurz vor der Linie, sitzt die Wirkung. Die einen können das, weil sie das Gesetz kennen. Die anderen raten und werden entweder zu zahm oder abgemahnt.

Das HWG schützt Patienten vor Manipulation. Das ist sein Zweck, und der ist gut. Nebenbei schützt es jede Praxis, die es beherrscht, vor Wettbewerbern, die es nicht tun. Ein Gesetz als Burggraben. Man muss es nur lesen.